Barrierefreiheitsgesetz für Produkte und Dienstleistungen

Information zu den neuen gesetzlichen Anforderungen ab 28. Juni 2025

Zahlen und Fakten

Das Wichtigste im Überblick

Grundsätzlich geht es in dem neuen Gesetz um Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Betroffen sind Betreiber:innen von Web-Shops oder von Online-Portalen oder Websites, die digitale Mitgliedschaften und Abonnements anbieten oder über die Dienstleistungen gebucht werden können. 

Elektronische Dienstleistungen und digitale Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden, müssen für Menschen mit Behinderung barrierefrei auffindbar, zugänglich und nutzbar sein.

Welche Produkte und Dienstleistungen sind betroffen?

Das Gesetz betrifft Produkte oder Dienstleistungen im B2C-Bereich.

Beispiele für Produkte: Hardwaresysteme (PCs, Smartphones, Tablets, …) oder interaktive Selbstbedienungsterminals wie Check-in-Automaten.

Beispiele für Dienstleistungen: elektronische Kommunikationsdienste (z. B. Sprach- und Videotelefonie, Online-Messengerdienste), audiovisuelle Mediendienste wie Websites und mobile Apps, elektronische Ticketdienste, Echtzeit-Reiseinformationen, Buchungsplattformen der Websites oder auch Bankdienstleistungen.

Wann ist eine Website barrierefrei?

  • Alle Funktionen auch mit Tastatur nutzbar (Datum, Belegung, Check-out…). Alle Funktionen auf der Website oder Anwendung müssen mit Tastatur bedienbar sein, ohne Maus. Das bedeutet, dass Nutzer:innen das Datum wählen oder das Angebot buchen oder den Check-out nur mit Tastatur ausführen können.
  • Bildschirmlesegeräte-Kompatibilität: Inhalte für Screenreader aufbereiten. Die Inhalte müssen so aufbereitet werden, dass sie von Bildschirmlesegeräten (Screenreader) für sehbehinderte Nutzer:innen korrekt gelesen werden können. Alle Texte, Bilder und Links müssen mit entsprechenden Alternativen versehen sein.
  • Zusätzliche visuelle Hinweise für Farbenblinde und farbliche Hinweise. Farbkontraste. Für farbenblinde Nutzer:innen sollen zusätzliche visuelle Hinweise zur Verfügung stehen. Zum Beispiel durch Symbole oder Text, die die Farbinformationen ergänzen, da Farben alleine nicht ausreichen.
  • Verständliche Fehlermeldungen bei Eingabefehlern. Fehlermeldungen sollen klar und verständlich sein und den Nutzer:innen dabei helfen, den Fehler zu beheben.
  • Aussagekräftige und eindeutige Beschriftung von Links. Alle Links auf der Website müssen eindeutig benannt sein, damit Nutzer:innen wissen, wohin der Link führt, bevor sie darauf klicken.
  • Verständliche Texte: Inhalte sollen leicht verständlich und für alle zugänglich sein. Alle Texte auf der Website sollen klar und verständlich formuliert sein, damit Nutzer:innen die Informationen problemlos erfassen und verstehen können, – einschließlich Menschen mit unterschiedlichen Fähigkeiten.
  • Anpassung an mobile Geräte. Responsives Design. Die Website muss auf mobilen Geräten wie Smartphones und Tablets korrekt dargestellt werden. Responsives Design sorgt dafür, dass sich das Layout der Seite automatisch an die Bildschirmgröße des Gerätes anpasst.

Hinweis: Die oben genannten Punkte sind Auszüge der Anforderungen. Die Auflistung ist nicht vollständig.

Zusätzliche Pflichten der Dienstleistungserbringenden

  • In einer Barrierefreiheitserklärung oder in den AGB beschreiben, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt
  • Maßnahmen für den Fall, dass die Dienstleistung die Anforderungen noch nicht erfüllt
  • Informations- und Kooperationspflichten gegenüber der Marktüberwachungsbehörde

Zusätzlich müssen folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden:

  • Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format
  • Beschreibung der Funktionsweise der Dienstleistung

Ausnahmen

Die gesetzlichen Vorgaben gelten für Produkte und Dienstleistungen, die sich an Verbraucher:innen richten (B2C). Websites und Online-Shops, die ausschließlich Unternehmen ansprechen (B2B), sind nicht betroffen.

Für bestehende Dienstleistungen und Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht werden, gilt das Gesetz nicht.

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind ausgenommen.

Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von maximal € 2.000.000 erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf maximal € 2.000.000 beläuft. Für Kleinstunternehmen, die von den Barrierefreiheitsanforderungen betroffene Produkte herstellen, importieren oder handeln, gilt diese Ausnahmeregelung nicht.

Übergangsfristen

Dienstleistungen können bis zum 27. Juni 2030 weiterhin mit Produkten erbracht werden, die vor dem 28. Juni eingesetzt wurden, um die Dienstleistung zu erbringen.

Vor dem 28. Juni 2025 vereinbarte Dienstleistungsverträge dürfen bis zu ihrem Ablauf unverändert fortbestehen, aber nicht länger als fünf Jahre ab diesem Datum.

Um ausreichend Zeit zur Anpassung an die Anforderungen zu haben, gibt es einen Übergangszeitraum von fünf Jahren. In diesem Zeitraum müssen Produkte, die vor dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht wurden, den Barrierefreiheitsanforderungen nicht entsprechen. Es sei denn, die Produkte werden von den Dienstleistungserbringenden innerhalb des Übergangszeitraums ersetzt.

Empfehlung

Rechtzeitig prüfen, ob Produkte und Dienstleistungen von den Anforderungen betroffen sind ­– und falls ja, welche und ab wann. Damit können nicht nur frühzeitig die nötigen Maßnahmen eingeleitet, sondern auch gesetzliche Vorgaben eingehalten werden. Barrierefreie Lösungen verbessern zudem die Bedienung der digitalen Angebote.

Ausführliche Informationen von der Wirtschaftskammer und Links zum Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) und zur europäischen Barrierefreiheitsrichtlinie gibt es HIER. 

Druckfehler und Irrtümer vorbehalten.