KI - Kennzeichnungspflicht

Transparenz- und Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 AI Act 

Inkrafttreten: 2. August 2026 

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1. Worum geht es?

Ab dem 2. August 2026 gelten Transparenz und Kennzeichnungspflichten für bestimmte KI‑Einsätze. Ziel ist, dass Nutzer stets erkennen, wenn sie mit einem KI-System interagieren oder wenn bestimmte KI-generierte oder KI-manipulierte Inhalte dargestellt werden. 

2. Ab wann gilt das?

Die Transparenzpflichten gelten ab dem 2. August 2026 für die ab diesem Zeitpunkt bereitgestellten bzw. verwendeten KI-Systeme und Inhalte. 

3. Was fällt darunter?

KI-Systeme, diedirekt mit Personen interagieren (z. B. KI‑Chatbots, KI-Voicebots, KI‑Assistenten) 

→ Nutzer müssen bevor oder spätestens zu Beginn der Interaktion darüber informiert werden, dass es sich um ein KI‑System handelt  

Ausnahme: wenn dies für eine durchschnittlich informierte Person offensichtlich ist (z. B. erkennbar mechanische Roboterfigur ohne menschliche Ähnlichkeit)  

Kennzeichnungspflichtige KI‑Inhalte

Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die KI-generiert oder KI-manipuliert wurden und einen Deepfake darstellen. 

→ Deepfakes sind Inhalte, die einer Person, einem Gegenstand, einem Ort, einer Einrichtung oder einem Ereignis täuschend ähnlich erscheinen und deshalb fälschlicherweise für echt gehalten werden können. 

Kennzeichnungspflichtige KI‑Texte

→ KI-Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren, müssen gekennzeichnet werden 

Ausnahme: wenn der Text redaktionell geprüft wurde und eine natürliche/juristische Person die volle redaktionelle Verantwortung übernimmt 

4. Was fällt NICHT darunter?

  • KI-Inhalte ohne für Menschen wahrnehmbare KI‑Outputs (z. B. leichte Stilkürzung) oder mit minimaler oder rein technischer Bearbeitung ohne wesentliche Veränderung (z. B. automatische Rechtschreibprüfung, Bild‑Komprimierung). 
  • Keine Rückwirkung: Inhalte, die vor dem 2. August 2026 veröffentlicht wurden, müssen nicht nachträglich gekennzeichnet werden. 

5. Wie muss gekennzeichnet werden?

Die Kennzeichnung sollte klar sichtbar, verständlich, konsistent und barrierefrei erfolgen, damit Nutzer ohne Umwege erkennen, dass sie mit KI interagieren oder KI‑Inhalte sehen.  

Visuelle Umsetzung (Beispiele): 

  • durch einen gut sichtbaren Text oder ein leicht erkennbares Symbol 
  • möglichst in unmittelbarem Zusammenhang mit dem KI-generierten oder KI-manipulierten Inhalt (Videos: zu Beginn und – bei längeren Videos – möglichst während der Wiedergabe oder an geeigneten Stellen, sodass die Kennzeichnung wahrgenommen werden kann, Texte: am Anfang des Textes oder an einer Stelle, an der sie vor dem Lesen des Inhalts leicht erkennbar ist) 

Akustische Hinweise: 

  • dürfen nur als zusätzliche Offenlegung eingesetzt werden (vom AI-Icon begleitet) ODER 
  • sofern eine visuelle Offenlegung mittels AI-Icon nicht möglich ist. 

 Barrierefreiheit: 

  • die Kennzeichnung auch in Alt-Texten bzw. Bildbeschreibungen angeben, damit die Information für alle zugänglich ist 

6. Was gilt als „Text zur Information der Öffentlichkeit“?

  • Inhalte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten vom öffentlichen Interesse informieren (z. B. Informationsbroschüren, Website‑Artikel mit offiziellen Informationen zum Reiseziel, Meldungen, Pressemitteilungen, erklärende Blogposts, Social-Media-Beiträge, FAQs), fallen darunter.  
  • Nicht darunter fallen interne Kommunikation (z. B. Protokolle, Mitteilungen an Mitarbeitende) oder rein dekorative, fiktionale, werbliche Texte ohne Informationsanspruch (z. B. Romane, Gedichte, Unterhaltungsliteratur). 

7. Wo sollte die Kennzeichnung stehen? (Praxis)

  • Chatbots und Voicebots: Im Begrüßungs‑/Header‑Bereich bzw. beim ersten Sprachausgabe, unmittelbar vor Beginn der Interaktion (z. B. „Du interagierst mit einem KI‑System“). 
  • Bild/Video/Audio: unmittelbar beim jeweiligen Inhalt, als gut sichtbarer Hinweis oder Overlay (z. B. „KI‑generiert“ „KI‑manipuliert) 
  • Texte (öffentliche Information): gut sichtbar am Anfang des Textes oder in einem Teaser, einer Byline oder einem Info-Kasten (z. B. „Dieser Text wurde ganz oder teilweise mit KI erstellt.“ bzw. Hinweis auf eine redaktionelle Prüfung: „Redaktionell geprüft; inhaltliche Verantwortung übernommen.”). 

8. Empfehlungen

  • Verschafft euch einen Überblick: Wo setzt ihr bereits KI ein (Text, Bild, Video, Audio, Chat- oder Voicebots)?  
  • Prüft, welche Anwendungen unter die Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 AI Act fallen und wo Ausnahmen gelten.  
  • Legt klare Zuständigkeiten fest: Wer entscheidet über die Kennzeichnung? Wer setzt sie um? Wer ist Ansprechpartner bei Fragen oder Fehlern?  
  • Verwendet einheitliche Formulierungen und sorgt dafür, dass die Kennzeichnung in allen Kanälen einheitlich erfolgt.  
  • Sorgt für Transparenz in euren Prozessen: Stellt sicher, dass interne Teams und externe Dienstleister offenlegen, wenn Inhalte mit KI erstellt oder bearbeitet wurden. Nur so könnt ihr prüfen, ob eine Kennzeichnung erforderlich ist.  
  • Bezieht externe Partner ein: Klärt vertraglich, wer über den KI-Einsatz informiert und wer die Verantwortung für die Kennzeichnung übernimmt.  
  • Ergänzt eure KI-Richtlinie oder internen Prozesse um die neuen Kennzeichnungspflichten.  
  • Testet den Ablauf rechtzeitig, damit die Kennzeichnung ab dem 2. August 2026 reibungslos funktioniert. 

Wichtig: Die Kennzeichnungspflichten bedeuten nicht, dass KI-generierte Inhalte unzulässig sind. Der AI Act verlangt in den genannten Fällen lediglich Transparenz darüber, dass KI eingesetzt wurde. 

Die vorstehenden Informationen stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.